Abwasserbeseitigung
Die Abwasserbeseitigung besteht aus der Ortskanalisation und der Verbandskläranlage des Abwasserzweckverbandes Mittleres Illertal in Au. Mit dem Aufbau des örtlichen Kanalnetzes wurde im Jahre 1966 begonnen. Die Verbandskläranlage ging am 11. Dezember 1981 in Betrieb.
Regenwassernutzung im Haushalt
Trinkwasser ist kostbar - Regenwasser ist kostenlos. Dieser Slogan gilt für die Regenwassernutzung im Haushalt nicht uneingeschränkt.
Da viele Grundstückseigentümer aus ökologischen und ökonomischen Gründen Regenwasser im Haushalt nutzen, weisen wir in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hin:
1. Regenwasser zur Gartenbewässerung
Regenwasser aus Zisternen, das ausschließlich zur Bewässerung des Gartens verwendet wird, dient dem Umweltschutz. Da die Einleitung in die öffentliche Kanalisation unterbleibt, werden keine Abwassergebühren erhoben.
2. Regenwasser als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb
Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück (z.B. in einer Zisterne) gesammelt und im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Waschmaschine) verwendet wird, wird zu Schmutzwasser umgewandelt. Die Ableitung und Reinigung des Abwassers erfolgt über die Kanalisation und die Kläranlage. Eine derartige Nutzung ist grundsätzlich zulässig. Für in die Kanalisation eingeleitete Abwassermenge sind jedoch Abwassergebühren zu bezahlen. Außerdem ist zu beachten, dass von der Eigenanlage keine Rückwirkungen (insbesondere aus hygienischen/gesundheitlichen Gründen) in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
3. Anzeigepflicht
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, den Betrieb einer so genannten Grauwasseranlage der Gemeinde und dem Kreisgesundheitsamt mitzuteilen. Die Meldung kann mit dem Formular des Kreisgesundheitsamts über die Gemeinde erfolgen:
4. Ordnungswidrigkeit und Abgabenhinterziehung
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das nicht angemeldete Einleiten von Brauchwasser in die Kanalisation (ohne, dass hierfür Abwassergebühren entrichtet werden), erfüllt außerdem den Tatbestand der Abgabenhinterziehung und kann als Straftat verfolgt werden. Abgabenhinterziehung ist kein Kavalierdelikt.
5. Anmeldung
Wer Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt und hierfür keine Gebühren bezahlt, tut dies auf Kosten aller Gebührenzahler(innen). Diese finanzieren die Ableitung und Reinigung der nicht angemeldeten Abwassermenge über ihre Gebühren mit.
6. Kontrollen
Die Gemeinde ist verpflichtet, im Rahmen von Stichproben zu kontrollieren, ob Grauwasseranlagen betrieben werden. Außerdem wird die bei der Gebührenabrechnung festgestellte Abwassermenge auf ihre Plausibilität überprüft.