Lebenslagen: Gemeinde Kirchberg an der Iller

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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NETZMonitor
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Kirchberg an der Iller Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH, Schelmenwasenstr. 15, 70567 Stuttgart
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  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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Zusätzlich werden Zugriffszahlen pro Abruf der von der Netze BW GmbH bereitgestellten Inhalte erhoben und gespeichert. Diese Protokolldaten werden zur Qualitätssicherung des technischen Betriebs durch die Netze BW GmbH verwendet. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

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  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden. Zur Gewährleistung eines störungsfreien Betriebs speichert die Netze BW GmbH technische Informationen sowie Inhalt, Datum und Uhrzeit von Systemzugriffen. Diese Nutzungsdaten werden von Netze BW GmbH für die Qualitätssicherung des Systembetriebs genutzt und nach 7 Tagen von den Systemen der Netze BW gelöscht
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH
  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@netze-bw.de

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Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Kirchberg an der Iller
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allerheiligen
Halloween
Herbst
Herbst
Herbst
Kirchberg
Sinningen
Nordhofen
Campingplatz Sinningen

Aufenthaltserlaubnis

Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten.
In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke:

  • Ausbildung
  • Erwerbstätigkeit
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe
  • familiäre Gründe

Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche.

Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass

  • Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts),
  • Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen,
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist,
    (Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen.)
  • kein Ausweisungsinteresse vorliegt und
  • soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.

Hinweis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt innerhalb der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet.

Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.

Wenn Sie als Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die hierfür in den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Ausbildung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem widerrufen werden, sobald die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht mehr gültig ist.

Freigabevermerk

Stand: 20.12.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg