Eheschließung bei sorgeberechtigten Partnern anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Haben Sie gemeinsame Kinder oder sind sonst für ein Kind sorgeberechtigt, müssen Sie zusätzliche Unterlagen vorlegen.
Voraussetzungen
müssen volljährig sein,
müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder)verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Ablauf
die Eheschließung schriftlich anmelden oder
Dritte schriftlich dazu bevollmächtigen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
hängt vom Einzelfall ab
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültiger Personalausweis oder Reisepass
Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde
Sie darf nicht älter als vier Wochen sein. Verwechseln Sie sie nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige. In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.Geburtsurkunde der Kinder
Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Gebühren
Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
Zuständigkeit
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Rechtsgrundlage
§ 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
§ 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
§ 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg








