Klärung des Rentenversicherungskontos von Spätaussiedlern*innen beantragen
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Vertriebene werden so gestellt, als ob sie ihr gesamtes Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätten. Eine Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler erfolgt nach dem Bundesvertriebenengesetz. Da diese bis zum Zuzug in der Regel keine rentenversicherten Verdienste im Bundesgebiet haben, können ihren Zeiten nach dem sogenannten Fremdrentengesetz (FRG) zugeordnet werden. Der Wert dieser Zeiten entspricht dem, was vergleichbare Versicherte in Deutschland durchschnittlich verdient haben.
Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, werden Ihre Beitrags- beziehungsweise Beschäftigungszeiten angerechnet. Auch Ihre im Herkunftsland zurückgelegten Anrechnungszeiten, zum Beispiel wegen Arbeitsunfähigkeit, Schul- und Hochschulbesuch oder Krankheit, werden berücksichtigt.
Bei Beitragszeiten ab 1950 werden Tabellenwerte nach Qualifikationsgruppen, zum Beispiel mit oder ohne Ausbildung, mit Meisterqualifikation, mit Studium und Wirtschaftsbereichen, wie zum Beispiel Bauwirtschaft, Handel, Verkehr zugeordnet, um zu einer möglichst realitätsbezogenen Einkommensfeststellung zu gelangen. Die Werte werden anschließend in der Regel auf 60 Prozent des vollen Werts reduziert. Hiermit wird insbesondere eine Anpassung an Versicherte erreicht, die in strukturschwachen Gebieten in Deutschland gelebt und deutlich geringere Verdienste als der Durchschnitt erzielt haben.
Voraussetzungen
Sie gehören zur Gruppe der Vertriebenen oder sind Spätaussiedlerin beziehungsweise Spätaussiedler und
Sie möchten Ihr Rentenversicherungskonto klären.
Ablauf
Die Anerkennung der im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten müssen Sie schriftlich beantragen.
Angesichts der komplizierten Rechtsmaterie empfiehlt es sich, den Antrag auf Kontenklärung bei der Stadtverwaltung, Ihrer Wohnsitzgemeinde, in den entsprechenden Versicherungsämtern, bei ehrenamtlichen Versichertenberaterinnen beziehungsweise Versichertenberatern oder direkt bei den Regionalzentren und Außenstellen der Rentenversicherungsträger zu stellen.
Über die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten erhalten Sie einen gesonderten Feststellungsbescheid.
Der Feststellungsbescheid stellt anerkannte Zeiten nach der aktuellen Rechtslage fest. Ändert der Gesetzgeber bis zum tatsächlichen Rentenbeginn die Rechtsgrundlagen, kann dies dazu führen, dass Bescheide an die neue Rechtslage angepasst werden müssen.
Fristen
Um spätere Verzögerungen, beispielsweise bei einer Rentenantragstellung zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag bereits nach Erhalt der Spätaussiedlerbescheinigung zu stellen. Dies erleichtert auch die Beschaffung von notwendigen Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
Mehrere Monate, je nach Umfang der Kontenklärung.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Anhand der vorgelegten Unterlagen entscheidet Ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall, ob eine Beitragszeit glaubhaft gemacht oder nachgewiesen wurde. Damit die Zeiten als nachgewiesene Zeit anerkannt werden können, darf kein Zweifel an der Richtigkeit und der Lückenlosigkeit der behaupteten Tatsache bestehen. Sind die Beitragszeiten nachgewiesen, werden die entsprechend den vorangegangenen Ausführungen ermittelten Tabellenwerte um ein Fünftel aufgestockt
Gebühren
Es entstehen keine Kosten.
Zuständigkeit
die Deutsche Rentenversicherung Bund,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
die Regionalträger, zum Beispiel Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage
Sonstiges
Zu den Anspruchsberechtigten gehören in erster Linie Vertriebene und Spätaussiedler oder Spätaussiedlerinnen. Ehegatten
oder Kindern von Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedlern ohne eigene Anerkennung
können daher keine im Herkunftsland zurückgelegten
Beitrags beziehungsweise Beschäftigungszeiten angerechnet werden.
Vertiefende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie in der Broschüre "Homepage | Aussiedler und ihre Rente | Deutsche Rentenversicherung" der Deutschen Rentenversicherung.
Freigabevermerk
14.09.2026 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg








