Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Wenn Sie auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden wollen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Voraussetzungen
pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.
Ablauf
Je nach Angebot der zuständigen Stelle kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügug gestellt werden.Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.
Fristen
Mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin.
Bearbeitungsdauer
Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)
Gebühren
Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.
Zuständigkeit
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Abbrennortes als Ortspolizeibehörde.
Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.
Weitere Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie hier.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie das Feuerwerk abbrennen wollen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
keiner
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
31.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg








