Dienstleistungen: Gemeinde Kirchberg an der Iller

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Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

  • der Verkauf von Waren aller Art
  • das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé
  • die Ausübung von Straßenkunst

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (beispielsweise für Werbeanlagen oder Warenautomaten).

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

Ablauf

  • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,

  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen,

  • die Straße übermäßig verschmutzen oder

  • das Stadtbild beeinträchtigen

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lageplan

  • Fotos

  • Skizzen

Gebühren

  • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und

  • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin.

Zuständigkeit

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:

    • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
    • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung

  • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde

  • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:

    • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
    • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

  • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner

  • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

  • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung

  • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner

  • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

Sonstiges

  • Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder

  • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

25.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Kirchberg an der Iller
+490735493160 info(@)kirchberg-iller.de+497354931630
Bauamt
07354 9316 11 bauamt(@)kirchberg-iller.de07354 9316 30

Zugehörige Lebenslagen

Verkehrssicherheit und Straßennutzung
Gewerbe
Nutzung von Straßen und Gehwegen
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Verkehr und Verkehrswege
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