Dienstleistungen: Gemeinde Kirchberg an der Iller

Seitenbereiche

Cookie-Banner

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste zur Nutzungsanalyse

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung dieser Tracking-Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden

Durch das Laden der Inhalte erhebt Facebook personenbezogene Daten und verarbeitet diese. Mehr dazu in der .Datenschutzerklärung

Rathaus Kirchberg
Maibaum
Pfingstrosen
Dorfbrunnen
Jasmin
Frühlingsblume Blau
Kirchberg
Sinningen
Nordhofen

Erdbestattung - Beerdigung beauftragen

Die Erdbestattung ist ausschließlich die Bestattung Verstorbener in einem Sarg beziehungsweise Tuch in einer Grabstätte.

Der oder die Verstorbene wird in einem Sarg beziehungsweise Tuch in der Regel in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.

Grundsätzlich dürfen für die Erdbestattung nur Holzsärge verwendet werden. Auch andere, dem Holz gleichwertige Materialien, die eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleisten und die Funktionen des Holzsargs gleichwertig erfüllen, können von der Gemeinde zugelassen sein.

Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Gebühren und weitere Details, zum Beispiel zur Grabpflege, stehen in der Satzung der jeweiligen Friedhofsverwaltung.

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.

Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.

Voraussetzungen

  • Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,

  • die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterberegister eingetragen ist,

  • die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person ist durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht erfolgt,

  • der Leichenpass liegt vor (nur erforderlich für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden)
    Hinweis: Da nicht in allen Bundesländern von Deutschland Leichenpässe ausgestellt werden, genügt auch eine nach den Vorschriften dieses anderen Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt.

Ablauf

Sie müssen eventuell bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragen.

Fristen

Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.

Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden (Beginn der Leichenüberführung). Die Ortspolizeibehörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.

Bearbeitungsdauer

Siehe zum Punkt Fristen. Im Übrigen kann die Bearbeitungsdauer variieren.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Todesbescheinigung

  • Leichenpass für Verstorbene, die aus einem Gebiet außerhalb Baden-Württemberg überführt werden beziehungsweise eine Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt (siehe oben)

Gebühren

Die Gebühren sind in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt.

Zuständigkeit

Der jeweilige Friedhofsträger

Rechtsgrundlage

  • § 32 Bestattungsart

  • § 34 Zulässigkeit der Erdbestattung

  • § 36 Frühester Bestattungszeitpunkt

  • § 37 Bestattungs- und Beförderungsfrist

  • § 4 Tuchbestattung

  • § 14 Sargbestattung

  • § 15 Tuchbestattung

Rechtsbehelf

Für die Beauftragung einer Erdbestattung gibt es keinen Rechtsbehelf.

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

keine

Freigabevermerk

13.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

Zuständige Mitarbeiter

Regina Sälzle
Gemeindekasse, Steueramt, Friedhofsverwaltung, Belegungsplan
+497354931690 saelzle(@)kirchberg-iller.de+497354931630

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Kirchberg an der Iller
+490735493160 info(@)kirchberg-iller.de+497354931630

Zugehörige Lebenslagen

Bestattungsarten
Sterbefall
Friedhofs- und Grabwahl, Grabpflege
Checkliste zur Bestattung
Zur Leistungen Übersicht