Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Mit Plakaten soll eine Vielzahl von Personen auf Veranstaltungen, Wahlen oder Aktionen hingewiesen werden.
Straßen sind in der Regel der Öffentlichkeit gewidmet, dem Gemeingebrauch.
Das Anbringen von Plakaten ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Es liegt eine Sondernutzung vor.
Beispiele:
- Für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke (beispielsweise durch Verbände, vom Finanzamt bestätigte gemeinnützige Vereine und Kirchen) werden
- Info- beziehungsweise Promotionsstände aufgestellt,
- Werbeschriften auf Tischen oder von Ständen aus verteilt oder
- im öffentlichen Straßenraum Veranstaltungshinweise (beispielsweise Hinweise auf Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Aufführungen, Messen, Märkte) plakatiert oder
- politische Parteien, Organisationen und Wählervereinigungen machen mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen auf sich aufmerksam.
Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht in der Regel eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).
Voraussetzungen
welche Institutionen plakatieren dürfen,
für welche Anlässe plakatiert werden darf,
Größe und Anzahl der Plakate,
Plakatierungsorte und -dauer.
Ablauf
Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Fristen
vor der Plakatierung
Erfragen Sie die genauen Fristen bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gegebenenfalls Entwurf des Werbeplakats
Gebühren
Gegebenenfalls müssen Sie schon während des Verfahrens einen Gebührenvorschuss leisten. Sie erhalten einen gesonderten Gebührenbescheid.
Zuständigkeit
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt
Rechtsgrundlage
Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
örtliche Sondernutzungssatzung
Polizeiverordnung
§§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
§ 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
örtliche Sondernutzungssatzung
Polizeiverordnung
Sonstiges
An anderen Stellen im Ort außer an Ortsdurchfahrten ist das Plakatieren verboten.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die interkommunal abgestimmte Fassung wurde zuletzt am 21.02.2020 freigegeben.








