Dienstleistungen: Gemeinde Kirchberg an der Iller

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Sondernutzung von Straßen außerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen

Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet.

Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, so ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Beispiele für eine Sondernutzung sind:

  • wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen (z.B. der Verkauf von Waren aller Art auf einem Fußgängerweg)
  • Benutzung des Luftraums über der Straße (z.B. durch eine Werbeanlage oder einen Warenautomaten)
  • Benutzung einer privaten Zufahrt oder eines privaten Zugangs von der Straße zu einem privaten Grundstück

Als „sonstige Nutzung“ versteht man die Benutzung der Straßen in einer Art und Weise, die keinen oder kaum Einfluss auf den Verkehr hat. Dazu zählen beispielsweise die Nutzung des Randstreifens oder der Straßenböschung für die Verlegung von Kabeln, Rohren.
Die sonstige Nutzung richtet sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung, für den der zuständige Straßenbaulastträger, das heißt die Straßenbaubehörde verantwortlich ist.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.

Ablauf

  • die Sondernutzung den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigt,

  • die Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohnerinnen und Anwohner durch Lärm belästigt werden oder

  • die Straße übermäßig verschmutzt wird.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

eventuell Lageplan, Fotos, Skizzen

Gebühren

  • nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße

  • nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Person

Zuständigkeit

  • bei Bundesautobahnen: das Fernstraßenbundesamt mit Sitz in Leipzig

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung

  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Sonstiges

  • Sie benötigen eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Nutzung.

  • Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, die einer Baugenehmigung bedarf.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

26.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Kirchberg an der Iller
+490735493160 info(@)kirchberg-iller.de+497354931630

Zugehörige Lebenslagen

Verkehrssicherheit und Straßennutzung
Gewerbe
Nutzung von Straßen und Gehwegen
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Verkehr und Verkehrswege
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