Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden
Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
Voraussetzungen
Die Eheschließenden
- müssen volljährig sein,
- müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
- dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
müssen volljährig sein,
müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.
müssen volljährig sein,
müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
Ablauf
die Eheschließung schriftlich anmelden oder
andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
hängt vom Einzelfall ab
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Gebühren
Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.
Zuständigkeit
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Rechtsgrundlage
§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
§ 12 Anmeldung der Eheschließung
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
§ 28 Anmeldung
§ 29 Eheschließung
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Sonstiges
Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.
Vertiefende Informationen
Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.
Freigabevermerk
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg








