Ehenamen bestimmen
Als Ehepaar können Sie
- Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
- einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Gegenüber dem Standesamt können die Ehegatten zum Ehenamen bestimmen:
- den Geburtsnamen eines Ehegatten
- den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
- einen aus Ihren beiden Namen gebildeten Doppelnamen. In diesem Fall werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, Sie bestimmen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. Besteht der Namen, der allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: anstelle des gesamten Namens können auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden. Im Falle bestehender Doppel- und Mehrfachnamen sowie bei Ehenamen mit Begleitnamen, kann nur einer der Namen, aus denen der jeweilige Name besteht, für die Neubildung des Ehedoppelnamens herangezogen werden.
Voraussetzungen
bei der Namensführung von ausländischen Ehepaaren oder,
wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.
Ablauf
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens müssen beide Ehegatten persönlich erklären. Sie müssen diese Erklärung beim Standesamt oder bei einem Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen. Das Standesamt leitet Ihre Erklärung gegebenenfalls an das für die die Entgegennahme zuständige Standeamt weiter. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende haben auch die Möglichkeit, das Namensrecht ihres Heimatstaates zu wählen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
in der Regel sofort
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde, sofern das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird
Gebühren
für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
Namenserklärungen, die bei der Eheschließung abgegeben werden: gebührenfrei
Zuständigkeit
wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.
Bezugsort
Für die Abgabe der Namenserklärung bei der Eheschließung, wenden Sie sich an das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, können Sie die Erklärung beim Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder beim Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen.
Rechtsgrundlage
§ 1355 Ehename
§ 1355a Begleitname
§ 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
§ 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
§ 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Sonstiges
Auf die Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht wird hingewiesen.
Freigabevermerk
12.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg








