Dienstleistungen: Gemeinde Kirchberg an der Iller

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Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.


Zur Einreise ins Bundesgebiet

  • benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
  • müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.

Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthaltsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit oder

  • Sie sind mit einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt.

Ablauf

  • Name (auch mögliche frühere Namen)

  • Vornamen

  • Geburtsdatum und -ort

  • Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften

  • ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten

  • Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts

  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Personalausweis oder Reisepass

  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses

Gebühren

  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: 46,00 EUR

    • für unter 24-Jährige: 27,60 EUR

  • für unter 24-Jährige: 27,60 EUR

  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: 10,00 EUR

Zuständigkeit

Die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

  • § 52 Befreiungen und Ermäßigungen

  • § 56 Ausweisrechtliche Pflichten

  • § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

  • § 47 Absatz 3 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

01.07.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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