Dienstleistungen: Gemeinde Kirchberg an der Iller

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Grundsteuer festsetzen

Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.

Voraussetzungen

  • bebaute und unbebaute Grundstücke

  • Wohnungs- und Teileigentum

  • Erbbaurechte

  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

Ablauf

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille

  • für Grundstücke: 1,3 Promille. Die Steuermesszahl für Grundstücke wird ermäßigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung)

  • Grundsteuerwert,

  • Grundsteuermessbetrag und

  • Grundsteuer

Fristen

  • 15. Februar

  • 15. Mai

  • 15. August

  • 15. November

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Rechtsgrundlage

Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen.

Sonstiges

  • Danach bemisst sich die Grundsteuer für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.Januar 2022 festzustellen sind.

  • Baden-Württemberg hat am 04. November 2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.

  • In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.

  • Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Vor diesem Hintergrund werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht mehr erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bebauung jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).

Freigabevermerk

08.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Zuständige Organisationseinheiten

Gemeinde Kirchberg an der Iller
+490735493160 info(@)kirchberg-iller.de+497354931630

Zugehörige Lebenslagen

Wohnen
Hauskauf und Kauf von Wohnungseigentum
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