Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplan „Unterdettinger Weg“
icon.crdate04.03.2024
der Gemeinde Kirchberg an der Iller zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Unterdettinger Weg“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Amtliche Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes mit Grünordnung „Unterdettinger Weg“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Die Gemeinde Kirchberg a.d. Iller hat mit dem Beschluss vom 17.10.2023 den Bebauungsplan mit Grünordnung „Unterdettinger Weg“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 20.12.2023, Aktenzeichen 51-BLPV22/075 hat das Landratsamt den Bebauungsplan für das Gebiet „Unterdettinger Weg“ genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Kirchberg a.d. Iller, Hauptstraße 20, 88486 Kirchberg a.d. Iller, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gemeinde Kirchberg an der Iller, den 07.03.2024
Bürgermeister Jochen Stuber
Bebauungsplan mit Grünordnung_Unterdettinger Weg_Zeichnerischer Teil
Bebauungsplan mit Grünordnung_Unterdettinger Weg_Satzung und Begründung
Bebauungsplan mit Grünordnung_Unterdettinger Weg_Umweltbericht
Baugebiet_Unterdettinger Weg_Artenschutzrechtliche-Relevanzprüfung
Bebauungsplan mit Grünordnung_Unterdettinger Weg_Zusammenfassende-Erklärung