Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Reute II“ in Sinningen
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2021 den Bebauungsplan „Reute II“ gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsber
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.09.2021 den Bebauungsplan „Reute II“ gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Reute II“ gem. § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren nach § 13b i.V. mit § 13a BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus folgendem abgedruckten nicht maßstäblichen Lageplan vom 06.09.2021.
Der Bebauungsplan „Reute II“ und die Örtlichen Bauvorschriften „Reute II“ treten mit dieser öffentlichen Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO in Kraft.
Die Satzungen und der Bekanntmachungsnachweis werden dem Landratsamt Biberach angezeigt.
Der Bebauungsplan, die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einschließlich der Artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung und der Brutvogelerfassung und artenschutzrechtlichen Einschätzung können beim Bürgermeisteramt Kirchberg, Hauptstraße 20, 88486 Kirchberg, Zimmer 11, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften Auskunft verlangen.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einschließlich der Artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung und der Brutvogelerfassung und artenschutzrechtlichen Einschätzung können auch unter der Internetadresse der Gemeinde Kirchberg www.kirchberg.de und unter dem Internetportal des Landes Baden-Württemberg www.uvp-verbund.de/kartendienste eingesehen werden.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 4 BauGB ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kirchberg gelten gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzungen wird gem. § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Kirchberg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Kirchberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kirchberg, den 23.09.2021
gez. Jochen Stuber
Bürgermeister