Coronavirus
Aktuelle Informationen zum Coronavirus erhalten Sie beim Kreisgesundheitsamt, beim Land Baden-Württemberg und beim Robert Koch Institut.
Zu den aktuellen Informationen des Landratsamtes Biberach gelangen Sie über den unten stehenden Link:
Homepage Landratsamt Biberach - Kreisgesundheitsamt
Zu den aktuellen Informationen des Landes Baden-Württemberg gelangen Sie über den unten stehenden Link:
Zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Zu den aktuellen Informationen des Robert Koch Instituts gelangen Sie über den unten stehenden Link:
Homepage Robert Koch Institut
Informationsbroschüre des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Corona-Schutzimpfung
Mittlerweile stehen mehrere Impfstoffe gegen COVID-19 in Deutschland bereit. Im ganzen Land wurden Impfzentren geschaffen. Die neun Zentralen Impfzentren (ZIZ) in Baden-Württemberg haben Ende 2020 mit dem Impfen begonnen. Die Standorte der ZIZ sind in Ulm, Tübingen, Heidelberg, Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Offenburg und Rot am See. Die Kreisimpfzentren haben am 22. Januar 2021 den Impfbetrieb aufgenommen.
Das Kreisimpfzentrum in Ummendorf ist seit Donnerstag, den 30. September 2021 geschlossen. Corona-Impfungen werden danach durch die Ärzteschaft durchgeführt. Bis Ende Dezember2021 wird es zusätzlich weiterhin Mobile Impfteams geben.
Die Impfungen werden nach der Schließung des Kreisimpfzentrums noch stärker als bisher durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie die Betriebsärzteschaft durchgeführt. Für eine Übergangszeit von drei Monaten wird es zusätzlich weiterhin Mobile Impfteams in Baden-Württemberg geben, um die niedergelassene Ärzteschaft zu unterstützen – bei der Durchführung von Auffrischimpfungen von immobilen Personen zum Beispiel in Altenheimen oder Pflegeeinrichtungen sowie bei Impfungen an Schulen oder bei offenen Impf-Aktionen.
Weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Allgemeine Informationen zur Corona-Schutzimpfung
Unter www.zusammengegencorona.de/impfen ist ein erweitertes Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält und weiter ausgebaut wird. Hier können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Fachleute sich für einen Newsletter-Infoservice anmelden, um auf dem Laufenden zu bleiben. Wichtige Materialien, wie zum Beispiel der Einwilligungsbogen und das Aufklärungsmerkblatt zur Corona-Schutzimpfung sowie Leitfäden, sind unter www.zusammengegencorona.de/downloads eingestellt.
Erweiterung der Hotline 116 117
Ebenfalls ist ein erweiterter Informations-Service der 116 117 (kostenlos, täglich von 8 bis 22 Uhr) gestartet. Fragen der Bürgerinnen und Bürger rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die Corona-Schutzimpfung werden hier beantwortet. Die Notrufnummer 112 soll für Fragen zur Corona-Schutzimpfung (Terminvereinbarung, Rückfragen zur Corona-Schutzimpfung, etc.) nicht genutzt werden.
Keine Kontaktierung von positiv getesteten Personen
Achtung: Ab sofort werden positiv getestete Personen grundsätzlich nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert. Mit der neuen landesweiten Regelung werden die positiv getesteten Personen nicht mehr kontaktiert, sondern halten sich eigenverantwortlich an die Absonderungsregelungen, die für sie selber und für ihre Haushaltsmitglieder laut Coronaverordnung Absonderung Baden-Württemberg gelten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Absonderung und Isolation
Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (z. B. Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.
Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht
– unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands-
und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.
Künftig reicht gegenüber dem Arbeitgeber ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Allerdings bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden (nur wenn keine Krankmeldung dem Arbeitgeber vorgelegt wurde).
Aufgrund der unterschiedlichen Quarantänedauer, die nun von 5 Tagen bis zu 10 Tagen betragen kann, sind Bescheinigungen individualisiert auszustellen.
Die Bescheinigung wird deshalb nur auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Den Antrag können Sie unter dem unten stehenden Link herunterladen.
Den ausgefüllten Antrag senden Sie mit den beigefügten Nachweisen an
Antrag auf Absonderungsbescheinigung zum Download (PDF)
Informationen des Landes Baden-Württemberg zu Quarantäne und Isolation